Bitte diese AGB von Roberts Motorradreisen, Stand April 2009, unterschrieben zusammen mit der Buchung zusenden. Ohne diese Seite können wir Ihre Buchung nicht bestätigen.
Wichtiger Hinweis!!!
AGB von Roberts Motorradreisen
1. Abschluss des Reisevertrages Reisevermittlerverträge
1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus.
2. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
3. An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt.
4. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
5. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Anzahlung / Zahlung des Restbetrages
1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung.
Der Restbetrag ist bis spätestens 30 Tage bei Europa-Reisen und 60 Tage bei USA und anderen Kontinenten zu zahlen.
3. Vertragsabschlüsse innerhalb von vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
3. Unsere Leistungen
1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1.1 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
3. Der Prospekt ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns aber im Prospekt Änderungen vor Vertragsschluss vorbehalten, die auf sachlich berechtigten nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die wir den Reisenden vor der Buchung informieren werden.
4. Preisänderungen
Wir können vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend von Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteilen konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird dringend empfohlen, zur Vermeidung von Missverständnissen unter Angabe der Reisebezeichnung den Rücktritt schriftlich zu erklären. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzureichen. Roberts Motorradreisen ist berechtigt, eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch die anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbes zu verlangen. Roberts Motorradreisen ist berechtigt, eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit kein Ersatz-Reiseteilnehmer gestellt wird) pro Person in Prozent des auf sie entfallenden Reisepreises wie folgt berechnet wird: Bei einem Rücktritt
1. Individuelle Pauschalreisen:
bis 30. Tag vor Reiseantritt mindestens 20 %
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt mindestens 35 %
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt mindestens 45 %
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt mindestens 65 %
ab 6. Tag vor Reiseantritt mindestens 80 %
am Reiseantrittstag mindestens 95 %
2. Gruppenreisen:
bis 60 Tage vor Reiseantritt 20 %
59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6. Tag vor Reiseantritt 85 %
am Reiseantrittstag 95 %
Bei Storno durch Kunden werden zum o. g. Stornobetrag eventuelle Kosten von Flug oder Fährpassagen sowie Reisepreissicherungsschein (gesetzlich vorgeschrieben) separat berechnet. Ebenfalls wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 15,- € pro Buchung hinzugerechnet für Porto, Büromaterial, zusätzlichen Werbe- und Arbeitsaufwand.
3. Bei Nur-Flug-Buchungen: Stornierung vor Ausstellung des Flugtickets: € 25,-; bei Stornierung nach Ausstellung des Flugtickets und vor Reiseantritt: 95 %; bei Nichterscheinen bzw. Stornierung nach Reisebeginn: 95 %.
4. Kosten wie z. B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über Roberts Motor-radreisen an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5. Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
6. Werden im Fall eines Reiserücktritts die bereits ausgehändigten Linienflugscheine, Bahnfahrkarten, Fährtickets oder Hotelgutscheine nicht zurückgegeben, ist Roberts Motorradreisen berechtigt, insoweit den vollen Reisepreis zu verlangen.
7. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass Roberts Motorradreisen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Sollten die der Roberts Motorradreisen durch den Rücktritt entstandenen Kosten höher sein als die angegebenen Pauschalbeträge, so wird dieser höhere Betrag von dem Reiseteilnehmer geschuldet. Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.
6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt pro Reiseteilnehmer von 25,- € pro Person verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen richtet.
7. Reiseabbruch
Wird eine Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Störung durch den Reisenenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und / oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
9. Mindestteilnehmerzahl
1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen.
3. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.
4. Macht der Reisende nicht von seinem Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff. 1 und 13 sind zu beachten.
11. Haftungsbeschränkung
1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körper schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf dessen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese übereinkommen die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
3. Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff. 1 dieser Bedingungen zu beachten.
4. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
2. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon-, Telefaxnummern und 24-Stunden-Notrufnummer ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB finden entsprechend Anwendung.
3. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reise-veranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.1 verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.1 betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
3. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
4. Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
14. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
1. Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten.
2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder der Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums, kein gültiger Reisepass oder Personalausweis etc.), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gilt § 9 (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
15. Gerichtsstand
1. Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.
2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.